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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99 (https://dejure.org/2000,12554)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.11.2000 - 1 K 85/99 (https://dejure.org/2000,12554)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. November 2000 - 1 K 85/99 (https://dejure.org/2000,12554)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen Steuerberaterprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen Steuerberaterprüfung; Keine Mindestdauer der mündlichen Steuerberaterprüfung; Fairnessgebot im Prüfungsverfahren; Durchfallquote

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen Steuerberaterprüfung; Keine Mindestdauer der mündlichen Steuerberaterprüfung; Fairnessgebot im Prüfungsverfahren; Durchfallquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 166
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch darauf, die betreffenden Beurteilungen der Prüfer nachprüfen zu können und ggf. gerichtlich nachprüfen zu lassen (BFH, Urt. v. 21.01.1999 - VII R 35/98 - BStBl II 1999, 242).

    Er hat einen Anspruch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d. h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen tragenden Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind (BFH, Urt. v. 21.01.1999, a.a.O.).

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Begründungsverlangen des Klägers seinerseits den von der Rechtsprechung des BFH gestellten Anforderungen (vgl. dazu: BFH, Urt. v. 30.04.1996 - VII R 128/95 - BStBl. II 1997, 149; Urt. v. 21.01.1999, a.a.O.) genügt.

  • BFH, 30.04.1996 - VII R 128/95

    Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Begründungsverlangen des Klägers seinerseits den von der Rechtsprechung des BFH gestellten Anforderungen (vgl. dazu: BFH, Urt. v. 30.04.1996 - VII R 128/95 - BStBl. II 1997, 149; Urt. v. 21.01.1999, a.a.O.) genügt.

    Darin erschöpft sich jedoch die Funktion der Begründungspflicht, denn weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung (BFH, Urt. v. 30.04.1996, a.a.O.).

  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Zwar können Prüfungsentscheidungen von den Gerichten (u. a.) dahingehend überprüft werden können, ob die Prüfungsanforderungen in Bezug auf Aufgabenstellung und Bewertung der Arbeiten überspannt worden sind (BFH, Urt. v. 30.01.1979 - VII R 13/78 - BStBl. II 1979, S. 417).

    Im Rahmen der richterlichen Prüfung, ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind, kann die Höhe der sog. "Durchfallquote" als Indiz herangezogen werden (BFH, Urt. v. 30.01.1979 - VII R 13/78 - BStBl. II 1979, S. 417).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-) Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist allerdings inhaltlich begrenzt (vgl. u. a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - l BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 , NJW 1991, S. 2005).
  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Eine hohe Quote der Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben (sog. "Durchfallquote" oder "Misserfolgsquote") gibt für sich genommen aber keinen Anlass, die angegriffene Prüfungsentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden (BFH, Urt. v. 08.02.2000 - VII R 52/99 - DStRE 2000, S. 609).
  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art. und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, daß sich der Prüfungsausschuß schon zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens oder aufgrund der wenigen Prüfungsfragen eine abschließende Meinung bilden konnte (BFH, Urt. v. 11.11.1997 - VII R 66/97 - BStBl. II 1998, 218; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., Rdnr. 332 mit Fußnote 751, m.w.N.).
  • FG Köln, 08.02.2000 - 8 K 1286/99

    Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Das Finanzgericht Köln hat dies für diese Klausur verneint (Urt. v. 08.02.2000 - 8 K 1286/99 - EFG 2000, S. 655).
  • FG Hamburg, 22.05.2000 - V 43/98

    Verletzung des Fairness-Gebots bei der mündlichen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Senat der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg folgen könnte, wonach es insofern nicht auf die Sensibilität eines besonders empfindlichen Kandidaten ankommen solle, so daß auch ein "barscher" oder "höhnischer" Ton des Prüfers keinen Verstoß gegen das Gebot zur Fairness begründen könne, solange der Prüfling nur nicht angeschrien werde, denn auch wenn in "barschem" Ton vorgetragene Äußerungen der Prüfer besser unterbleiben sollten, weil sie beim Prüfling unnötigerweise Emotionen auslösen könnten, hätten sie nicht solches Gewicht, daß daraus ein Verfahrens fehl er abzuleiten wäre (FG Hamburg, Urt. v. 22.05.2000 - V 43/98 - EFG 2000, S. 1100).
  • FG Berlin, 22.12.1999 - 2 K 2055/98
    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99
    Die Beträge vermindern sich um 50 v.H., wenn der Bewerber schon als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist (FG Berlin, Beschl. v. 22.12.1999 - 2 K 2055/98 - EFG 2000, S. 399).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2005 - 2 K 1410/05

    Anforderungen an eine mündliche Steuerberater-Prüfung

    Diese Zeit reicht in der Regel aus, um sich ein hinreichend sicheres Bild der Kenntnisse und Befähigung von Prüflingen zu verschaffen (vgl. auch: BFH-Urteil vom 11. November 1997 - VII R 66/97 BStBl II 1998, 218 sowie Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. November 2000 - 1 K 85/99, Haufe-Index, 602507), zumal die Prüfung - wie die Klägerin vorträgt - zum Teil sehr schleppend verlief (in BGB sowie in ESt).
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